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Partnerschaft offline – Scheidung onlineonline-Scheidung

Online-Scheidungen gibt es seit Anfang des Jahres 2000 in Deutschland, als die Nutzung des Internets noch eine Besonderheit war. Damals verfügten die meisten Kanzleien noch nicht über die modernen elektronischen Kommunikationsmittel. Ob eine online-Scheidung Vorteile gegenüber einer herkömmlichen Scheidung bietet, ist fraglich, denn geschieden wird immer noch offline. Weil jedes Scheidungsverfahren denselben gesetzlichen Verfahrensvorschriften unterliegt, findet auch bei einer online-Scheidung eine Gerichtsverhandlung statt. Folglich ist immer die persönliche Anwesenheit des Ehepaares und mindestens eines Anwalts vor dem jeweils zuständigen Familiengericht erforderlich.

Also: Ohne persönliche Anwesenheit geht es auch nicht!

Online-Scheidung – was ist das?

Bei einem online-Scheidungsverfahren wird das Mandat zur Ehescheidung online übertragen. Der erste Kontakt zwischen Anwalt und Mandant erfolgt also elektronisch. Dennoch kann die online-Scheidung nicht das persönliche Vorgespräch mit dem Anwalt ersetzen.

Bereits das Ausfüllen des hierfür vorgesehenen online-Scheidungsformulars kann Fragen aufwerfen, deren Tragweite nur ein erfahrener Anwalt im Familienrecht abschätzen kann. Außerdem benötigt der beauftragte Anwalt immer eine schriftliche Vollmacht, um Sie in Ihrem Ehescheidungsverfahren zu vertreten. Zudem werden im Laufe des Ehescheidungsverfahrens weitere Dokumente wie z.B. die Heiratsurkunde und - falls vorhanden - der notarielle Ehevertrag oder die notarielle Scheidungsfolgenvereinbarung benötigt.

Also: Ohne herkömmlichen Schriftverkehr geht es auch nicht!

Online-Scheidung – welche Voraussetzungen müssen gegeben sein?

Bei einer Scheidung online muss das so genannte Trennungsjahr eingehalten sein, d.h. die Partner leben seit mindestens 12 Monaten voneinander getrennt. Das Trennungsjahr beginnt in dem Moment, sobald ein Partner dem anderen Partner seine Trennungsabsicht mitgeteilt hat. Ist der Entschluss zur Trennung gefasst, ist der Auszug eines Partners aus der gemeinsamen Ehewohnung in der Regel der nächste Schritt. Bis dahin ist auch eine „Trennung unter einem Dach“ denkbar. Die Eheleute wohnen zwar beide in der gemeinsamen Ehewohnung, jedoch „getrennt von Tisch und Bett“.

Die Scheidung online eignet sich nur bei einer einvernehmlichen Scheidung. Die Ehegatten sind sich also über die Scheidung und über die Folgesachen, wie z.B. nachehelicher Unterhalt, Kindesunterhalt, Sorgerecht, Umgangsrecht, Zugewinnausgleichsansprüche, Ehewohnung oder Haushaltsgegenstände (Hausrat) einig. Idealerweise liegt bereits ein Ehevertrag oder eine notarielle Scheidungsfolgenvereinbarung vor.

Auch bei einer einvernehmlichen Ehescheidung ist es ratsam, alternative Lösungen zum Versorgungsausgleich oder Scheidungsfolgenvereinbarungen anwaltlich zu erarbeiten bzw. prüfen zu lassen, um spätere Nachteile zu vermeiden.

Kostengünstige Online-Scheidung – Tatsache oder Augenwischerei?

Scheidung online ist zunächst nichts anderes, als dass die Kommunikation zwischen Anwalt und Mandant via Internet erfolgt. Da elektronische Medien heute zum Alltag gehören, taucht in Verbindung mit der Scheidung online immer wieder der vielgepriesene Kostenvorteil auf. Eine Kostenersparnis bei der online-Scheidung gibt es jedoch schon seit Mitte 2004 nicht mehr.

Das Kostenrechtsmodernisierungsgesetz löste zum 01.07.2004 die BRAGO ab und ersetzte sie durch das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) und das Vergütungsverzeichnis (VV). Der unter Ausnutzung einer Gesetzeslücke in der BRAGO noch mögliche Gebührenerlass um etwa 1/3 ist seit Inkrafttreten des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (RVG) nicht mehr erlaubt.

Versprochene „Mindestpreise“, „Mindestkosten“, „Mindestgebühren“ oder „Tiefstpreise“ sind Nonsens. Da das Werbeverbot für Anwälte aber schon seit einigen Jahren aufgehoben ist, werden Ratsuchende mit diesen Versprechen erst einmal verwirrt.

Die Mindestgebühren für jedes Scheidungsverfahren, also auch für die online-Scheidung, regeln das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) und das Gesetz über Gerichtskosten in Familiensachen (FamGKG). Die genannten Gesetze sind für alle Ehescheidungsverfahren verbindlich. Für einen Rechtsanwalt ist es unzulässig, die gesetzlichen Rechtsanwaltsgebühren für das Scheidungsverfahren zu unterschreiten. Wenn also Anwälte „Mindestpreise“, „Mindestkosten“, „Mindestgebühren“ oder „Tiefstpreise“ versprechen, handelt es sich im Grunde nur um einen Verzicht auf die Überschreitung des gesetzlichen Gebührenrahmens.

Das zuständige Familiengericht setzt den Verfahrenswert nach den dafür geltenden Vorschriften und Richtlinien fest. Werben Anwälte mit dem Versprechen, eine Reduzierung des Verfahrenswertes wegen einvernehmlicher Ehescheidung beantragen zu wollen, ist dies zwar zulässig, aber unseriös. Denn bei Lichte besehen, ist dieses Versprechen nur Augenwischerei, weil nicht der Anwalt, sondern das Gericht den Verfahrenswert festsetzt.

Über die Festsetzung der Verfahrenswerte entscheidet allein das zuständige Familiengericht nach dafür geltenden Vorschriften und Richtlinien. Der Verfahrenswert ist Grundlage für die Gerichts- und Anwaltskosten.

Kostenersparnis bei einvernehmlicher Scheidung!

Eine Kostenersparnis besteht lediglich bei einer einvernehmlichen Ehescheidung. Ob es sich hierbei um ein online-Ehescheidungsverfahren handelt oder nicht, spielt keine Rolle. Denn bei einer einvernehmlichen Ehescheidung wird für das Ehescheidungsverfahren nur ein einziger Anwalt benötigt, der die Antragstellerseite vertritt. Dadurch können die Kosten für einen zweiten Anwalt eingespart werden. Bei einer Gesamtbetrachtung sparen die Ehegatten zusammengenommen ca. 50 % der Anwaltskosten.

Bei einer einvernehmlichen Ehescheidung bestimmt nur der Verfahrenswert für die Scheidung und, - wenn nicht durch Ehevertrag wirksam ausgeschlossen -, der Wert für den Versorgungsausgleich, die Scheidungskosten.

Die Verfahrenswerte werden in der Regel wie folgt berechnet: Verfahrenswert Ehescheidung: 3-faches gemeinsames Monats-Nettoeinkommen + Verfahrenswert Versorgungsausgleich: 10% vom Scheidungswert pro vorhandener Versorgung

Können die Scheidungskosten aufgrund der finanziellen Lage nicht aufgebracht werden, kann bei jedem Ehescheidungsverfahren Ihr Anspruch auf Verfahrenskostenhilfe geprüft werden.

Online-Scheidung – Zeitersparnis?

Aus meiner Sicht bietet eine Scheidung online keinerlei Vorteile, auch nicht die gerne zitierte Zeitersparnis, denn:

  • Jede gut organisierte Kanzlei bietet kurzfristige Termine.
  • Ihr Anwalt informiert Sie in einem persönlichen Gespräch über alle zu beachtenden Punkte. Auf spätere, möglicherweise zeitraubende Überraschungen sind Sie vorbereitet.
  • Überflüssige Eigenarbeit entfällt. Ihr Anwalt überwacht das Ehescheidungsverfahren.
  • Oft treten unvorhergesehene Änderungen ein und die Voraussetzungen eines unkomplizierten Ehescheidungsverfahrens sind nicht mehr gegeben.
Online-Scheidung – wann sollte man davon absehen?

Gerade im Familienrecht werden Entscheidungen getroffen, die für alle Beteiligten weitreichende Folgen haben. Als Fachanwalt für Familienrecht rate ich aufgrund meiner langjährigen Erfahrung von einer online-Scheidung ab, wenn folgende Punkte geregelt werden sollen und müssen:

  • Elterliche Sorge (Sorgerecht)
  • Umgangsrecht
  • Aufenthaltsbestimmungsrecht
  • Kindesunterhalt
  • Nachehelicher Unterhalt
  • Rechtsverhältnisse an der Ehewohnung und/oder Haushaltsgegenstände (Hausrat)
  • Zugewinnausgleichsansprüche
  • Vermögensauseinandersetzungen

Meine langjährige Erfahrung als Fachanwalt für Familienrecht und Scheidungsanwalt zeigt, dass eine persönliche individuelle Beratung nicht immer durch eine online-Scheidung ersetzt werden kann. Unklarheiten bei den Einzelheiten der jeweils ganz spezifischen Situation, können unter Umständen für das Verfahren insgesamt zu entscheidenden Rechtsfolgen führen. Zögern Sie daher bei Unklarheiten auf keinen Fall, sich persönlich - Ihrer individuellen Situation entsprechend - durch einen Fachanwalt für Familienrecht bzw. einen Scheidungsanwalt beraten zu lassen.

Scheidung online – Sie haben sich dennoch dafür entschieden?

Bei Ihnen liegen, weil Sie sich mit Ihrem Ehepartner über die Scheidung verständigt haben, die Voraussetzungen einer einvernehmlichen Ehescheidung vor und Sie wollen die Abwicklung der Formalitäten bequem von zu Hause aus abwickeln, dann biete ich Ihnen als Fachanwalt für Familienrecht auch die Möglichkeit, mir das Mandat zur Einleitung Ihres einvernehmlichen Scheidungsverfahrens online zu erteilen.

Vollmacht

Damit ich Sie in Ihrem Ehescheidungsverfahren vertreten kann, benötige ich eine schriftliche Vollmacht. Drucken Sie bitte die Vollmacht aus.

Scheidungsformular

Das erforderliche Scheidungsformular können Sie:

  • direkt ausdrucken
  • per E-Mail anfordern
  • telefonisch anfordern

Sollten Sie Fragen zum Scheidungsformular haben, nehmen Sie bitte Kontakt mit meiner Kanzlei auf. Nachfragen sind für Sie selbstverständlich kostenlos!

Das Scheidungsformular ist von Ihnen auszufüllen und zusammen mit der unterschriebenen Vollmacht per E-Mail oder Telefax an meine Kanzlei zu senden.

Die übermittelten Unterlagen werden von mir schnellstmöglich bearbeitet. Falls Unklarheiten bestehen, werde ich mich mit Ihnen telefonisch oder per E-Mail in Verbindung setzen und die klärungsbedürftigen Punkte besprechen.

Sodann erhalten Sie von mir per E-Mail den Entwurf Ihres Scheidungsantrages. Erst wenn Sie den Entwurf Ihres Scheidungsantrages auf Richtigkeit geprüft haben, senden Sie mir per Post bitte folgende Unterlagen komplett zu:

  • die unterschriebene Vollmacht im Original
  • den unterschriebenen Entwurf Ihres Scheidungsantrages
  • die Heirats-/ Eheurkunde im Original
  • ggfs. die Geburtsurkunden der minderjährigen Kinder in Kopie
  • ggfs. die Kopie des Ehevertrages oder der Scheidungsfolgenvereinbarung
  • ggfs. das ausgefüllte, unterschriebene mit allen Anlagen versehene Verfahrenskostenhilfe-Formular

Sobald alle Unterlagen eingegangen sind, werde ich Ihren Scheidungsantrag beim zuständigen Familiengericht einreichen.

Vergütung

Für die online-Scheidung entstehen Gerichts- und Rechtsanwaltskosten. Sie zahlen für Ihre online-Scheidung die gesetzlichen Gebühren nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) sowie dem dazugehörigen Vergütungsverzeichnis (VV) und dem Gesetz über Gerichtskosten in Familiensachen (FamGKG).

Ein wirtschaftliches Risiko gehen Sie nicht ein. Denn Sie zahlen je nach Verfahrensfortschritt wie folgt:

Gerichtskosten:

auf Anforderung des zuständigen Familiengerichts

Anwaltsvergütung:

  • 1/3 der Vergütung nach Erhalt des gerichtlichen Aktenzeichens
  • 1/3 der Vergütung nach Erhalt der Ladung zum Scheidungstermin
  • Restabrechnung nach dem Scheidungstermin, vor Erhalt des Ehescheidungsbeschlusses

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