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Anwaltliche Vergütung ist gesetzlich geregeltKosten

Die anwaltliche Vergütung wird in der Regel auf Basis des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (RVG) nebst dazugehörigem Vergütungsverzeichnis (RVG VV) berechnet.

Gebühren nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz orientieren sich an den so genannten Gegenstandswerten bzw. Verfahrenswerten.

Ist eine anwaltliche Vertretung bezahlbar?

Ich berechne die Vergütung nach den gesetzlichen Gegenstandswerten bzw. Verfahrenswerten. Damit biete ich hochqualifizierte Beratung einerseits und Transparenz hinsichtlich der voraussichtlich entstehenden Kosten andererseits, da der gesetzliche Gegenstandswert bzw. Verfahrenswert in der Regel bei der Mandatsübernahme feststeht.

Die Vergütung versteht sich jeweils zuzüglicher Auslagen (Reisekosten) und zuzüglich dem jeweils gültigen Mehrwertsteuersatz.

In der Regel schließe ich keine Honorarvereinbarungen ab bzw. vereinbare keine Stundensätze. Nur in den Fällen, in denen von Anfang an ersichtlich ist oder es sich nach geraumer Zeit abzeichnet, dass die gesetzliche Vergütung den Aufwand nicht decken wird, biete ich Ihnen den Abschluss einer Honorarvereinbarung an. In diesem Fall werde ich Sie gesondert darauf hinweisen und die Konditionen gesondert mit Ihnen verhandeln sowie vertraglich festlegen.

Was ist unter Erstberatung zu verstehen?

Ich berechne eine Erstberatung (erstes Beratungsgespräch) gemäß Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bei Verbrauchern je nach Gegenstandwert bzw. Streitwert, jedoch begrenzt auf maximal € 190,00 zzgl. gesetzl. MwSt.

Übernimmt eine Rechtsschutzversicherung immer die anwaltlichen Gebühren?

Eine Rechtsschutzversicherung übernimmt nicht jede Inanspruchnahme anwaltlicher Tätigkeit. So sind beispielsweise familienrechtliche Vertretungen vom Rechtsschutz ausgenommen. Oftmals werden die Kosten einer familienrechtlichen Erstberatung jedoch aus Kulanz übernommen. Um sicherzugehen, welche Leistungen Ihre Rechtsschutzversicherung bietet, empfiehlt sich eine vorherige Anfrage bei der Versicherung.

Kostenübernahme durch den Staat?

Sollten Sie die Kosten einer Erstberatung bzw. die Kosten eines Gerichtsverfahrens und meine Vergütung nicht tragen können, besteht die Möglichkeit Beratungshilfe bzw. Prozesskostenhilfe/Verfahrenskostenhilfe zu beantragen. Die Beratungshilfe kann beim jeweils zuständigen Amtsgericht beantragt werden. Wird die Beratungshilfe nach Prüfung Ihrer finanziellen Verhältnisse gewährt, wird ein so genannter Berechtigungsschein vom Amtsgericht ausgestellt.

Bei gerichtlichen Verfahren wird Ihr Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe/Verfahrenskostenhilfe ebenfalls durch das zuständige Gericht überprüft. Wird Ihr Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe/Verfahrenskostenhilfe abgelehnt, haben Sie die durch meine Beauftragung entstandenen Gebühren zu tragen.

Die für einen Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe/Verfahrenskostenhilfe erforderlichen Formulare können Sie unter dem Menüpunkt Kanzlei Downloads herunterladen.

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